Anhörung zur Kündigung

Arbeitgeber dürfen bei Anhörungen zu Kündigungen keine falschen Angaben gegenüber dem Betriebsrat machen, da die Kündigung sonst unwirksam sein kann. In dem vom Arbeitsgericht Kaiserlautern entschiedenen Fall ( Az: 1 Ca 685/16) hat der Arbeitgeber in den Kündigungsanhörung dem Betriebsrat angegeben, dass die zu kündigende Mitarbeiterin keine Unterhaltspflichten habe. Diese Angabe war nicht zutreffend mit der Folge, dass die Anhörung und damit die gesamte Kündigung unwirksam geworden ist.

Daher kann Arbeitgebern nur dringend empfohlen werden, auf die Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung höchste Sorgfalt zu verwenden, da die dort gemachten Fehler im Regelfall nicht mehr korrigiert werden können.

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Rückdatierung

Grundsätzlich trägt ein Arbeitszeugnis das Datum, an dem es zuerst ausgestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn es nachträglich geändert, also z.B. berichtigt wird. So wird verhindert, das künftige aus dem Datum schließen können, dass es Streit um das Zeugnis gegeben habe.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangt, kann er nicht verlangen, dass das Zeugnis mit dem Datum des Tages versehen werde, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Der Arbeitnehmer hat daher in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückdatierung.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, rechtzeitig, d.h. noch während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses den Zeugnisanspruch geltend zu machen.

Smartphone auch ohne SIM-Karte am Steuer verboten

Für einen Autofahrer ist es verboten, am Steuer ein Handy in die Hand zu nehmen. Ob darin eine SIM-Karte eingelegt ist oder nicht, ist unerheblich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall entschieden. (Az 4 RBs 214/17)

In dem Fall hatte ein Autofahrer sein Handy zum Musikhören genutzt. Eine SIM-Karte war nicht eingelegt.

Für die verbotene Nutzung reicht es aus, wenn die Funktionen des Smartphone genutzt werden, erklärte das Gericht. Denn die entsprechende Vorschrift verbietet nicht nur das Telefonieren am Steuer, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Mieter darf nicht gleichzeitig abgemahnt und gekündigt werden

Im Fall einer Pflichtverletzung durch den Mieter kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen, damit das Fehlverhalten eingestellt wird.

Durch die Abmahnung soll dem Mieter die Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Setzt er gleichwohl seine Pflichtverletzung fort, kann der Vermieter uU das Mietverhältnis kündigen.

Allerdings darf der Vermieter die Abmahnung nicht mit einer Kündigung verbinden, da sie sonst ihrer Warnfunktion nicht nachkommen kann. Dies hat in einem aktuellen Fall das Amtsgericht Hamburg entschieden (Az 46C 144/16)

Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten.

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Az VI R 9/16, Urteil vom 18.5.2017, BFH-Pressemitteilung

Tempolimit endet automatisch

Tempolimit stehen oft vor Gefahrenstellen. Wann eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung endet, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Wenn neben dem Tempolimit ein weiteres Verkehrsschild auf die Gefahrenstellen hinweist, endet die Beschränkung automatisch nach der Gefahrenstelle. Es bedarf keiner expliziten Aufhebung des Tempolimits.

Im konkreten Fall standen vor einer Kurve sowohl das Schild für eine Tempolimit von 80 km/h sowie das Gefahrenzeichen „Rechtskurve“. Ein Autofahrer fuhr durch die Kurve und beschleunigte dann auf rund 120 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit wurde er nach der Kurve geblitzt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied, da das Tempolimit aufgehoben war.

Bei Warnblinkern sofort abbremsen

Bremst ein Fahrzeug auf der Autobahn ab und schaltet den Warnblinker ein, muss das nachfolgende Fahrzeug seine Geschwindigkeit sofort reduzieren. Macht der Fahrer dieses nicht und fährt auf das warnblinkende Fahrzeug am Stauende auf, muss er nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Verwarnung rechnen.

Es handelt sich nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (AZ: 2 Ss (OWI) 236/15).

Im konkreten Fall fuhr ein LKW mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Der ihm vorausfahrende LKW bremste aufgrund eines beginnenden Staus auf 40 km/h ab und schaltete seine Warnblinklichter ein. Der Sattelschlepperfahrer fuhr aus Unachtsamkeit weiter mit 80 km/h und fuhr auf. Dabei entstand erheblicher Sachschaden. Der auffahrende LKW-Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 165 EUR.

Reform der Strafprozessordnung trifft insbesondere Verkehrsteilnehmer

Am 24.08.2017 ist die Reform der StPO in Kraft getreten. Für Fahrer und Halter von Kraftfahrzeugen sind folgende Änderungen von Bedeutung:

1. Fahrverbot als Nebenstrafe

Nunmehr kann ein Fahrverbot bis zu sechs Monate durch einen Richter als Nebenstrafe für Delikte verhängt werden, auch wenn die Straftat keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweist.

2. Blutentnahme

War früher vor der Entnahme von Blut die Einholung einer richterlichen Anordnung notwendig, geht die Entscheidungskompetenz nunmehr auf die Polizei über. Es ist also für die Polizei deutlich unkomplizierter an das Beweismittel Blut zu gelangen, wenn bspw. Anzeichen für eine Alkoholfahrt vorliegen.

3. Erscheinungspflicht für Zeugen

Zukünftig bestand für Zeugen keine Verpflichtung, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten. Dieses – in der Praxis für Zeugen und Betroffene wichtige Recht – entfällt nun; der Zeuge muss der Vorladung folgen, wenn diese von der Staatsanwalt beauftragt wurde. Bedeutung in der Praxis dürfte diese kritisch zu betrachtende Änderung auch in Bußgeldverfahren erlangen.

Kurzum, die Verteidigung von Betroffenen wird schwieriger.

Erbe ausschlagen oder nicht?

Keine Nachlassermittlung durch Behörden

Wenn ein Mensch verstirbt ist für die potentiellen Erben oft nicht einfach festzustellen, ob beim Nachlass das Vermögen oder die Schulden überwiegen. Was vielen nicht bekannt ist: Es gibt keine Behörde, der sich um Feststellung des Nachlasses kümmert und dem Erben mitteilt, was zum Nachlass gehört. Auch das Nachlassgericht teilt lediglich den Erbfall mit, weiss aber nicht, woraus der Nachlass besteht.

 

Die Hinterbliebenen müssen sich selbst einen Eindruck verschaffen. Dieses stellt sich jedoch häufig als schwierig bzw. unmöglich dar. Banken, Behörden, das Grundbuchamt etc. benötigen einen Legitimationsnachweis, bevor sie Auskunft über das Vermögen es Verstorbenen erteilen dürfen. Einen solchen Nachweis, z.B. Erbschein, erhalten die Angehörigen jedoch erst, wenn Sie Erbe geworden sind.

 

Erbe ausschlagen oder nicht?

Stehen die Hinterbliebenen erst noch vor der Entscheidung, ob sie das Erbe ausschlagen möchten oder nicht, können sie einen solchen Legitimationsnachweis nicht vorlegen und erhalten daher keine Auskunft. Was die Entscheidung für die Hinterbliebenen jedoch möglicherweise einfacher macht: Niemand muss wegen Schulden aus dem Nachlass sein privates Vermögen einsetzen. Hierfür gibt es beispielsweise die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz.

Möchten die Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, müssen Sie dieses grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von der Stellung als Erbe bei einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären.

Schlagen alle Erben aus, bleibt der Staat als Erbe. Dieser haftet jedoch ebenfalls nicht für Schulden. Die Gläubiger gehen in diesem Fall leer aus.

Trennungsunterhalt entfällt bei neuer Partnerschaft

Ein Ex-Partner hat keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn er in einer neuen, festen Beziehung lebt. Üblicherweise ist dies bei einer Dauer von zwei bis drei Jahren der Fall. Unter Umständen kann der Anspruch auf früher entfalle, wie das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat.

 

In dem Fall erhielt die Frau Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie zog in den Haushalt des neuen Partners ein, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Beide traten auch nach außen als Paar auf. Diese so stark verfestigte Beziehung führte dazu, dass der Unterhaltsanspruch des Mannes bereits nach einem Jahr entfiel (OLG Oldenburg Az: 4 UF 78/16)