Bei Warnblinkern sofort abbremsen

Bremst ein Fahrzeug auf der Autobahn ab und schaltet den Warnblinker ein, muss das nachfolgende Fahrzeug seine Geschwindigkeit sofort reduzieren. Macht der Fahrer dieses nicht und fährt auf das warnblinkende Fahrzeug am Stauende auf, muss er nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Verwarnung rechnen.

Es handelt sich nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (AZ: 2 Ss (OWI) 236/15).

Im konkreten Fall fuhr ein LKW mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Der ihm vorausfahrende LKW bremste aufgrund eines beginnenden Staus auf 40 km/h ab und schaltete seine Warnblinklichter ein. Der Sattelschlepperfahrer fuhr aus Unachtsamkeit weiter mit 80 km/h und fuhr auf. Dabei entstand erheblicher Sachschaden. Der auffahrende LKW-Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 165 EUR.

Reform der Strafprozessordnung trifft insbesondere Verkehrsteilnehmer

Am 24.08.2017 ist die Reform der StPO in Kraft getreten. Für Fahrer und Halter von Kraftfahrzeugen sind folgende Änderungen von Bedeutung:

1. Fahrverbot als Nebenstrafe

Nunmehr kann ein Fahrverbot bis zu sechs Monate durch einen Richter als Nebenstrafe für Delikte verhängt werden, auch wenn die Straftat keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweist.

2. Blutentnahme

War früher vor der Entnahme von Blut die Einholung einer richterlichen Anordnung notwendig, geht die Entscheidungskompetenz nunmehr auf die Polizei über. Es ist also für die Polizei deutlich unkomplizierter an das Beweismittel Blut zu gelangen, wenn bspw. Anzeichen für eine Alkoholfahrt vorliegen.

3. Erscheinungspflicht für Zeugen

Zukünftig bestand für Zeugen keine Verpflichtung, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten. Dieses – in der Praxis für Zeugen und Betroffene wichtige Recht – entfällt nun; der Zeuge muss der Vorladung folgen, wenn diese von der Staatsanwalt beauftragt wurde. Bedeutung in der Praxis dürfte diese kritisch zu betrachtende Änderung auch in Bußgeldverfahren erlangen.

Kurzum, die Verteidigung von Betroffenen wird schwieriger.

Erbe ausschlagen oder nicht?

Keine Nachlassermittlung durch Behörden

Wenn ein Mensch verstirbt ist für die potentiellen Erben oft nicht einfach festzustellen, ob beim Nachlass das Vermögen oder die Schulden überwiegen. Was vielen nicht bekannt ist: Es gibt keine Behörde, der sich um Feststellung des Nachlasses kümmert und dem Erben mitteilt, was zum Nachlass gehört. Auch das Nachlassgericht teilt lediglich den Erbfall mit, weiss aber nicht, woraus der Nachlass besteht.

 

Die Hinterbliebenen müssen sich selbst einen Eindruck verschaffen. Dieses stellt sich jedoch häufig als schwierig bzw. unmöglich dar. Banken, Behörden, das Grundbuchamt etc. benötigen einen Legitimationsnachweis, bevor sie Auskunft über das Vermögen es Verstorbenen erteilen dürfen. Einen solchen Nachweis, z.B. Erbschein, erhalten die Angehörigen jedoch erst, wenn Sie Erbe geworden sind.

 

Erbe ausschlagen oder nicht?

Stehen die Hinterbliebenen erst noch vor der Entscheidung, ob sie das Erbe ausschlagen möchten oder nicht, können sie einen solchen Legitimationsnachweis nicht vorlegen und erhalten daher keine Auskunft. Was die Entscheidung für die Hinterbliebenen jedoch möglicherweise einfacher macht: Niemand muss wegen Schulden aus dem Nachlass sein privates Vermögen einsetzen. Hierfür gibt es beispielsweise die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz.

Möchten die Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, müssen Sie dieses grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von der Stellung als Erbe bei einem Notar oder dem Nachlassgericht erklären.

Schlagen alle Erben aus, bleibt der Staat als Erbe. Dieser haftet jedoch ebenfalls nicht für Schulden. Die Gläubiger gehen in diesem Fall leer aus.