Smartphone auch ohne SIM-Karte am Steuer verboten

Für einen Autofahrer ist es verboten, am Steuer ein Handy in die Hand zu nehmen. Ob darin eine SIM-Karte eingelegt ist oder nicht, ist unerheblich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall entschieden. (Az 4 RBs 214/17)

In dem Fall hatte ein Autofahrer sein Handy zum Musikhören genutzt. Eine SIM-Karte war nicht eingelegt.

Für die verbotene Nutzung reicht es aus, wenn die Funktionen des Smartphone genutzt werden, erklärte das Gericht. Denn die entsprechende Vorschrift verbietet nicht nur das Telefonieren am Steuer, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Mieter darf nicht gleichzeitig abgemahnt und gekündigt werden

Im Fall einer Pflichtverletzung durch den Mieter kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen, damit das Fehlverhalten eingestellt wird.

Durch die Abmahnung soll dem Mieter die Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. Setzt er gleichwohl seine Pflichtverletzung fort, kann der Vermieter uU das Mietverhältnis kündigen.

Allerdings darf der Vermieter die Abmahnung nicht mit einer Kündigung verbinden, da sie sonst ihrer Warnfunktion nicht nachkommen kann. Dies hat in einem aktuellen Fall das Amtsgericht Hamburg entschieden (Az 46C 144/16)

Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten.

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Az VI R 9/16, Urteil vom 18.5.2017, BFH-Pressemitteilung