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Parkplatz: Vermieter haftet nicht für Laub und Harz auf dem Auto des Mieters

Das Landgericht Coburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Vermieter eines Stellplatzes grundsätzlich nicht für Beschädigungen am Auto durch tropfendes Harz o.ä. haftet (AZ 33 S 1/20).

In dem Fall hat eine Frau einen PKW-Stellplatz unter einem Baum gemietet. Nachdem ihr Auto durch heruntertropfendes Harz von den Ästen des Baumes beschädigt wurde, machte sie Schadensersatz gegen den Vermieter geltend. Außerdem verlangte sie, dass der Baum gefällt werde. Der Vermieter wies darauf hin, dass er lediglich einen Stellplatz zur Verfügung stellen müssen, zudem sei der Baum schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht: Die Frau hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Baum schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen sei, was die Frau gewusst habe. Eine besondere Verpflichtung des Vermieters, den Parkplatz vor herabfallendem Bauharz etc. zu schützen hätte gesondert im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Es sei allgemein bekannt, dass man beim Parken unter Bäumen mit Laub- oder Fruchtfall oder auch mit tropfendem Harz rechnen müsse. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf den Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbares, eigenes Risiko hingenommen werden.