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Zwischenablesung: Kosten können nicht auf Mieter abgewälzt werden

Wenn das Ende des Mietverhältnisses – wie meistens – nicht genau auf das Ende der Abrechnungsperiode fällt (häufig der 31.12. eines jeden Jahres) müssen die Heizkosten zum Ende der Mietzeit festgestellt werden. Die Versorger bieten für solche Fälle Zwischenablesungen an, die aber häufig kostenpflichtig sind. Der Verbrauch wird zum angegebenen Auszugstermin festgestellt und der Versorger stellt zwei Abrechnungen zur Verfügung, eine für den alten und eine für den neuen Mieter.

Die Kosten für diese Zwischenablesung kann der der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen, selbst wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam. Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass es sich bei diesen Kosten um allgemeine Verwaltungskosten und keine Betriebskosten handelt und daher vom Vermieter zu tragen sind (Urteil des LG Leipzig, AZ 8 O 1620/18).