Schenken mit warmer Hand

Vorweggenommene Erbfolge

Statt Vermögen im Todesfall zu vererben kann bereits unter Lebenden eine Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation erfolgen. Insbesondere bei der Überlassung von Grundeigentum an Ehepartner oder Kinder. spielt die sog.  vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle.

Notarvertrag

Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, da der Gesetzgeber aufgrund der rechtlichen Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung ein besonderes Beratungsbedürfnis der Beteiligten gesehen hat. Dies bezieht sich insbesondere auf die Übertragung von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie bei Erb- und Pflichtteilsverzichten.

Vor- und Nachteile der elbzeitigen Übertragung

Bei der Entscheidung, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder letztwillige Verfügung begründet wird, sollten die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abgewogen werden. Die Übertragung hat zur Folge, dass der Gegenstand in das Eigentum des Beschenkten übergeht und damit nicht mehr dem Schenker gehört. Eine Rückforderung ist aus gesetzlichen Gründen nur im Ausnahmefall zulässig, kann jedoch in einem Übertragungsvertrag detailliert geregelt werden.

Mit einer Übertragung zu Lebzeiten sind zahlreiche Vorteile verbunden, zB.

  • Beschränkung von Pflichtteilsansprüchen des Erwerbers oder Dritten
  • Vermögensmehrung des Beschenkten zur Erleichterung der Existenzgründung
  • Nutzung von schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlicher Freibeträge
  • Entzug der Immobilie aus einem potentiellen Zugriff des Staates bei Pflegeleistungen

Individuelle Regelungen erforderlich

Die vertraglichen Gestaltung richtet sich nach den individuellen Motiven der Übertragung. So können zum Beispiel Abstandszahlungen an den Übergeber zur Einräumung von Wohnrechten oder Pflegeverpflichtungen eingeräumt werden. Grundsätzlich sind die steuerlichen Auswirkungen und sozialrechtlichen Auswirkungen des Vertrages zu überprüfen.

Im Gespräch mit dem Notar werden die möglichen vertraglichen Regelungen und Auswirkungen erörtert.