Ratgeber Erbfall

Rechtsratgeber

Erben und Vererben

1. Hinweise zur Errichtung eines Testaments

Es gibt zwei „Grundformen“ des Testaments: Das privatschriftliche und das notarielle Testament.

Das privatschriftliche Testament

Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Der Erblasser muss also den gesamten Text selbst handschriftlich niederschreiben und diesen ebenfalls eigenhändig unterschreiben. Weiterhin soll in dem Testament angegeben sein, „wann“ und „an welchem Ort“ das Testament errichtet worden ist. Fehlt es jedoch an diesen Voraussetzungen, ist das Testament gleichwohl gültig. Allerdings können sich Probleme ergeben, wenn mehrere Testamente nach dem Erbfall gefunden werden, da man dann u.U. nicht weiss, welches das zuletzt errichtete ist, welches nach dem Gesetz gilt.

Das notarielle Testament

Das notarielle Testament wird vor einem Notar errichtet. Grundsätzlich erfolgt ein ausführliches Gespräch mit dem Notar, in dem der Erblasser seinen letzten Willen darlegt. Selbstverständlich kann dem Notar auch ein eigener Testamentsentwurf übergeben werden. Der Notar berät daraufhin eingehend, wie dieser letzte Wille rechtssicher formuliert und umgesetzt werden kann. Der Notar wird dann eine sog. Niederschrift des letzten Willen fertigen, die dem Testierenden von dem Notar nochmals vorgelesen wird. Diese Niederschrift wird dann vom Testierenden und dem Notar unterschrieben. Dieses so beurkundete Testament wird in die amtliche Verfwahrung gegeben und im zentralen Testamentsregister registriert, so dass es im Erbfall sicher gefunden und eröffnet werden kann.

2. Vorzüge und Nachteile des notariellen Testament

  • das notarielle Testament hat den Vorzug, dass man eingehend beraten werden kann. Der Notar haftet mit seinem Vermögen für die Richtigkeit der Beratung. Man kann also sicher sein, dass der letzte Wille auch so formuliert wird, wie er tatsächlich gewünscht ist.
  • es besteht Sicherheit, dass das errichtete Testament nicht von einem böswilligen Menschen verfälscht oder vernichtet werden kann, da es sich in amtlicher Verwahrung befindet.
  • Soweit man die Dienste eines Notars in Anspruch nimmt entstehen Kosten, z.B. bei einem Nachlasswert in Höhe von 70.000 EUR entstehen Gebühren in Höhe von ca. 280 EUR. Allerdings werden diese Kosten auch wieder eingespart. Denn die Erben benötigen bei einem notarielle Testament keinen Erbschein. Die Kosten für die Beantragung des Erbscheins entsprechen bei gleichen Geschäftswerten den notariellen Gebühren für die Testamentserrichtung.

3. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Wenn man den Dingen nicht einfach ihren Lauf lassen möchte, sondern ausdrücklich bestimmen will, wer das eigene Vermögen erhalten soll, sollte man sich über die Instrumentarien Gedanken machen, wie man das erwünschte Ergebnis erreichen und durchsetzen kann:

  • Geht es darum das gesamte Vermögen einer bestimmten Person oder mehreren Personen zu hinterlassen, kommt in aller Regel ein Testament in Betracht. In diesem Testament können auch evtl. Vermächtnisse, Bedingungen oder Auflagen geregelt sein.
  • Sollen mehrere Personen erben, sind die Probleme zu bedenken, die regelmäßig bei einer Erbengemeinschaft auftreten können.
  • Geht es nur um einzelne Vermögensgegenstände ist daneben auch an Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu denken.
  • In manchen Fällen besteht ein Bedürfnis nach mehr Verlässlichkeit und Bindung, insbesondere wenn der „Begünstigte“ seine Lebensführung auf die erwartete Erbschaft ausrichten muss. Hier ist der Abschluss eines Erbvertrages zu überlegen.
  • In allen Fällen ist an Pflichtteilsansprüche der nächsten Angehörigen zu denken, wenn sie nicht selbst die Bedachten sind.
  • Soweit man eine bestimmte Person begünstigt, sollte man sich ggf. auch Gedanken machen, wer nach deren Tod das Vermögen erhält, z.B. kann es sein, dass man seiner Partnerin etwas zukommen lassen möchte, aber nicht will, dass das Geld deren Kindern zufließt. Für diese Fälle bietet sich die Anordnung einer (beschränkten oder unbeschränkten) Vor- und Nacherbenschaft an.
  • Insbesondere bei der Einsetzung der eigenen Kinder muss man berücksichtigen, ob einzelne schon zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben. Dies kann dazu führen, dass diese Vorausempfänge kraft Gesetzes auf den Nachlass angerechnet werden müssen.
  • Um sicher zu stellen, dass die von dem Erblasser getroffenen Anordnungen befolgt werden, kann es ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Typischerweise wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wenn ein Testament zahlreiche Bestimmungen enthalten soll, also beispielsweise mehrere Erben bestimmt werden, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder Auflagen anordnet werden sollen.

4. Beantragung eines Erbscheins

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) am Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers. Fehlt ein Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Sind mehrere Erben vorhanden, so kann jeder einen Teilerbschein beantragen oder auch einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Notwendige Unterlagen, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorhanden:

  • Personalausweis
  • Sterbeurkunde (für die Todeszeit)
  • Familienstammbuch (für das Verwandtschaftsverhältnis mit  dem Verstorbenen)
  • ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert werden würde
  • ob ein Rechtsstreit  über das Erbrecht geführt wird
  • welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen

Notwendige Unterlagen, sofern ein Testament vorhanden ist:Testament bzw. Erbvertrag

  • ob Kenntnis über andere Verfügungen von Todes wegen
  • Sterbeurkunde
  • ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird.
  • welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestand.