Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Durch einen Unfall, Krankheit oder Alter kann jeder Mensch in die Situation kommen, dass er darauf angewiesen ist, dass ein anderer Mensch für einen Entscheidungen treffen muss, zB. Bankgeschäfte, Behördenangelegenheiten, Behandlungen durch Ärzte, Entscheidung über Heimaufenthalt etc.

Wenn Sie nicht durch eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig festgelegt haben, wer die Person sein soll, die die Entscheidungen für Sie trifft, wenn Sie aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht mehr selbst regeln können, wird das Gericht einen Betreuer für Sie bestellen. Dieses kann ein – Ihnen völlig fremder – Berufsbetreuer sein

Sie können aber durch eine Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen bestimmen, für Sie zu handeln, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, die vermögensrechtlichen und die persönlichen Angelegenheiten für Sie zu regeln, wobei Sie den genauen Umfang der Vollmacht selbst festlegen können.

Notarielle Beurkundung der Vollmacht

Da der Bevollmächtigte seine Vollmacht im Ernstfall konkret nachweisen muss, sollte die Vollmacht zumindest schriftlich abgefasst sein. In bestimmten Fällen bedarf die Vollmacht der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar (z.B. in Grundbuch oder Handelsregistersachen).

Die größte Sicherheit besteht, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wird. In diesem Fall entwirft der Notar den Text nach einer ausführlichen Besprechung entsprechend den konkreten Wünschen und Bedürfnissen. Der Notar bestätigt im Rahmen der Beurkundung die Identität des Vollmachtgebers und trifft Feststellungen zu dessen Geschäftsfähigkeit. Mit einer notariellen Vollmachturkunde hat man als Vollmachtgeber zum einen die Gewissheit, dass die eigenen Vorstellungen rechtssicher in der Vollmacht niedergelegt sind. Zum anderen besteht eine Sicherheit in der Anwendung, da die notarielle Vollmacht von den Geschäftspartnern, Ärzten, Banken, Versicherungen etc. anerkannt wird. Idealerweise wird die Vollmacht durch den Notar beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert. Dadurch ist sichergestellt, dass die Vollmacht im Bedarfsfall gefunden wird, so dass nicht unnötigerweise ein Betreuer bestellt wird.

Patientenverfügung

Neben der Vorsorgevollmacht können Sie im Rahmen einer Patientenverfügung Handlungsanweisungen an Ärzte geben, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen. Häufig betrifft dieses Behandlungswünsche für das Lebensende, z.B. die Ablehnung von Intensivtherapiemaßnahmen, wenn keine Aussicht auf Gesundung besteht. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung ebenfalls notariell beurkunden zu lassen und dieses zusammen mit der Vorsorgevollmacht in einer Urkunde errichten zu lassen. Dadurch ist auch sichergestellt, dass der Bevollmächtigte sich darum kümmern kann, dass die Wünsche aus der Patientenverfügung umgesetzt werden.

Kosten der Beurkundung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Kosten für die Beurkundung einer Vollmacht richten sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden. Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung beträgt im Regelfall  5.000 Euro. Anhand des Geschäftswertes berechnen sich die gesetzlich festgelegten notariellen Gebühren.

Beispielsweise betragen die Gebühren bei einem Vermögen von 90.000 EUR für eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 165,00 Euro. Bei einem Vermögen von 150.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig 11,00 Euro bei einem Bevollmächtigten.