Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Ehevertrag

Wer heiratet übernimmt Rechte und Pflichten. Passen die gesetzlich vorgesehenen Regelungen der Ehe, insbesondere in Bezug auf Güterstand oder Versorgungsgemeinschaft nicht zu der Ausgestaltung der konkreten Ehegemeinschaft, können die (zukünftigen) Ehegatten durch einen Ehevertrag diese Regelungen anpassen. Das Gesetz geht grundsätzlich von dem Leitbild der Alleinverdienerehe mit Kind(ern) aus, so dass bei Abweichung von diesem Ehemodell über ein Ehevertrag nachgedacht werden kann.

Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen erhält und auch während der Ehe erwerben kann. Auch haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden – nicht für die Schulden des Ehepartners. Im Fall der Ehescheidung oder bei Tod eines Ehegatten findet ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns statt.

Gütertrennung

Wenn die Ehepartner in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, entfällt der Zugewinnausgleich am Ende des Güterstands. Es gibt daher keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ähnliche Folgen wie bei der Gütertrennung hat die sog. Zugewinngemeinschaft, jedoch können einige steuerliche und erbrechtliche Nachteile der Gütertrennung vermieden werden. Es kann bei dieser Regelung eine wesentlich individuellere Ausgestaltung erfolgen, so dass der Notar oft zu dieser Güterstandsregelung raten wird.

Versorgungsausgleich

Die während der Ehezeit von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzlich, betrieblich und privat) werden im Fall der Ehescheidung zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Auch insoweit geht das Gesetz vom Grundsatz der Alleinverdienerehe aus. Wenn ein Ehepartner zB wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder keine oder nur geringe Möglichkeiten hatte, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben, erhält er von seinem berufstätigen Ehepartner im Fall der Scheidung rund die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Ungerechte Ergebnisse im Versorgungsausgleich können zB entstehen, wenn ein Ehepartner durch Kapital seine Altersvorsorge bildet, der andere durch Rentenanwartschaften. In diesen und anderen Fällen kann eine vertragliche Regelung der gesetzlichen vorzuziehen sein.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Um die mit einer Ehescheidung verbundenen wirtschaftlichen und emotionalen Belastungen gering zu halten, empfiehlt es sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner zu schließen.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden die sogenannten Scheidungsfolgesachen geregelt, so dass das Gericht über diese Punkte im Rahmen der Ehescheidung nicht entscheiden muss. Dadurch einfallen entsprechende Kosten für das reicht und die Anwälte.

Zu den typischen Punkten der Scheidungsfolgenvereinbarung gehören:

  • Der Unterhalt (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt)
  • Ausgleich der Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)
  • Fragen bezüglich des Haushalts und der ehelichen Wohnung
  • Die Aufteilung der Vermögenswerte/Zugewinnausgleich

Wer sich also schon außergerichtlich und gütlich mit seinem Ehepartner über einige oder alle Scheidungsfolgesachen einigen kann, sollte dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Sind alle Scheidungsfolgen geregelt und ist nur noch der reine Scheidungsausspruch durch Gericht auszusprechen, reicht es aus, wenn sich der antragsteilende Ehegatte anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten lässt. So können die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahren minimiert werden.