Verkäufer muss auf Mängel am Haus hinweisen

Wer eine gebrauchte Immobilie kaufen möchte, sollte diese sehr genau auf Mängel untersuchen. Grundsätzlich ist in einem Grundstückskaufvertrag regelmäßig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, wonach der Käufer im Grundsatz keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn er Mängel nach Übergabe entdeckt. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen: Die wichtigste Ausnahme ist bei einem arglistigen Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer gegeben.

Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel des Hauses, zu dessen Offenbarung er angesichts des Alter und des Zustandes des Hauses verpflichtet ist, haftet der Verkäufer im vollen Umfang.  Beispielsweise wenn der Käufer erst nach Vertragsunterzeichnung bemerkt, dass die Heizung defekt ist und kann Nachweisen, dass dies schon länger der Fall ist und dem Verkäufer bekannt war, kann der Käufer z.B. vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Auch Feuchtigkeit im Keller ist ein häufiger Streitfall, der zu Gewährleistungsansprüchen wegen arglistigem Verschweigen führen kann.

Die gesetzlichen Haftung wegen arglistiger Täuschung entfällt auch nicht, wenn im Kaufvertrag pauschal die Haftung ausgeschlossen ist, z.B. durch die pauschale Regelung „gekauft wie gesehen“. Die Haftung wegen arglistigem Verschweigen lässt sich nicht vertraglich ausschließen.

Änderung zum 1. Oktober 2016: Online-Kündigungen zulässig

Ab dem 1. Oktober 2016 dürfen aufgrund einer Gesetzesänderung Verträge, die online abgeschlossen werden auch online gekündigt werden, z.B. durch E-Mail. Es ist nicht mehr zulässig, dass Unternehmen Ihren Kunden vorschreiben, dass solche Kündigungen nur schriftlich erfolgen dürfen.

Die Kündigungs-E-Mail muss eindeutig die Kündigungsabsicht zum Ausdruck bringen und mit dem Namen des Absenders abschließen.