Eine Ehekrise ist eine persönliche Situation, so dass den Parteien oftmals in dieser Zeit nicht bewusst wird, welche rechtlichen Konsequenzen ihr Handeln hat. Daher werden in dieser Phase meist Fehler mit großen Auswirkungen gemacht, die fast immer vermeidbar wären.
Wir empfehlen aus diesem Grund so früh wie möglich anwaltlich beraten zu lassen. Im Folgenden einige Punkte, die im Rahmen eines Beratungsgesprächs erörtert werden können:
Wohnungssicherung
In der Regel empfiehlt es sich für den trennungswilligen Partner die Trennung durch Suche einer neuen Wohnung einzuleiten, falls nicht eine Verständigung mit dem Partner über die Fortnutzung der Wohnung gelingt. Durch das Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen ist es deutlich erleichtert worden, Opfer von Gewalttaten oder „Nachstellungen“ zu schützen und den Ehepartner bei Gewalttaten der Ehewohnung zu verweisen, unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist.
Grundsätzlich kann bei gemeinsam unterzeichneten Mietverträgen der ausziehende Partner nicht allein kündigen, es sei denn, der Vermieter entlässt ihn aus dem Vertrag. In diesen Fällen haftet auch der ausgezogene Partner bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch gemeinsame Kündigung oder gerichtliche Entscheidung (Wohnungszuweisung oder Verurteilung des anderen Partners zur Kündigung). Bei gemeinsam unterzeichneten Mietverträgen lauern mithin große finanzielle Risiken für den ausziehenden Partner, wenn der andere die Miete nicht mehr zahlt. Der Vermieter wird die rückständigen Mieten von ihm verlangen können, obwohl er nicht in der Wohnung gelebt hat.
Sollten Sie einen gemeinsamen Mitvertrag unterzeichnet haben, sprechen Sie dies unbedingt an, damit gemeinsam Vorschläge erarbeitet werden können, aus der Haftung zu entkommen, bzw. sie zu vermindern.
Unterhalt
Die Sicherung der materiellen Existenz nach der Trennung ist eine der wichtigsten Fragen. Die Grundzüge der Unterhaltsberechnung sind so kompliziert und umfangreich, dass Sie hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Bringen Sie zu einer anwaltlichen Beratung möglichst sämtliche vorhandenen Einkommens- und Vermögensnachweise mit, damit der Unterhalt möglichst konkret berechnet werden kann. Die für den Kindesunterhalt maßgebliche Düsseldorfer Tabelle können Sie auch auf unserer Homepage einsehen.
Elterliches Sorgerecht für die Kinder
Der Gesetzgeber geht nunmehr im Regelfall davon aus, dass eine Trennung der Eltern einen Sorgerechtseingriff nicht erforderlich macht. Nur dann, wenn begründete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles besteht, braucht insoweit etwas getan werden.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, kann im wesentlichen alle wichtigen Dinge des täglichen Lebens allein für das Kind entscheiden. Nur bei gravierenden Weichenstellungen für das Kind (z.B. Wahl der Schule etc.) sind beide Elternteile einzubeziehen.
Umgangsrecht mit den Kindern
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind, das jedoch nur zum Kindeswohl ausgeübt werden kann. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Ehepartner nicht möglich ist, kann das zuständige Gericht über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden.
Hausrat
Hausrat sind die zur gemeinsamen Nutzung bestimmten Gegenstände der Ehewohnung (z.B. Küchengeräte, Möbel). Über den Hausrat sollten die Eheleute bei Auflösung der Wohngemeinschaft eine Einigung herbeiführen, da ansonsten gerichtliche Hausratsteilungsverfahren fast immer teure und selten gerechte Lösungen schaffen.
Was ist mit den Schulden?
Aus vielen Ehen resultieren Schulden. Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehepartner nur für die eigenen Schulden haftet. Bei gemeinsamen Schulden muss zwischen dem sogenannten Außen- und Innenverhältnis unterschieden werden.
Das Außenverhältnis betrifft das Verhältnis des Gläubigers (Bank) zu den Ehegatten. Im Regelfall haften beide Ehepartner auf die gesamte Summe. Ausnahmen sind dann gegeben, wenn die Mithaftung eines Ehepartners der Bank keine wirkliche Sicherheit gegeben hat, etwa weil dieser einkommenslos oder nur Geringverdiener war.
Im Innenverhältnis werden gemeinsame Schulden im Prinzip geteilt, es sei denn, dass sich aus deren Entstehungsgeschichte eine andere Verteilung ergibt.
Was ist mit den Konten?
Ein gemeinsames Konto sollte bei Anzeichen einer Krise aufgelöst werden, da die Versuchung groß ist, die finanzielle Unsicherheit durch „Leerräumen“ des Kontos zu minimieren.
Ebenso sollte man die Vollmacht eines Gatten für das Konto des anderen bei Anzeichen einer Krise widerrufen.