Anhörung zur Kündigung

Arbeitgeber dürfen bei Anhörungen zu Kündigungen keine falschen Angaben gegenüber dem Betriebsrat machen, da die Kündigung sonst unwirksam sein kann. In dem vom Arbeitsgericht Kaiserlautern entschiedenen Fall ( Az: 1 Ca 685/16) hat der Arbeitgeber in den Kündigungsanhörung dem Betriebsrat angegeben, dass die zu kündigende Mitarbeiterin keine Unterhaltspflichten habe. Diese Angabe war nicht zutreffend mit der Folge, dass die Anhörung und damit die gesamte Kündigung unwirksam geworden ist.

Daher kann Arbeitgebern nur dringend empfohlen werden, auf die Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung höchste Sorgfalt zu verwenden, da die dort gemachten Fehler im Regelfall nicht mehr korrigiert werden können.

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Rückdatierung

Grundsätzlich trägt ein Arbeitszeugnis das Datum, an dem es zuerst ausgestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn es nachträglich geändert, also z.B. berichtigt wird. So wird verhindert, das künftige aus dem Datum schließen können, dass es Streit um das Zeugnis gegeben habe.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangt, kann er nicht verlangen, dass das Zeugnis mit dem Datum des Tages versehen werde, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Der Arbeitnehmer hat daher in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückdatierung.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, rechtzeitig, d.h. noch während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses den Zeugnisanspruch geltend zu machen.