Darf der Chef die Arbeitszeit im Homeoffice kontrollieren?

In Zeiten des verstärkten Einsatzes von Homeoffice-Arbeitsplätzen stellt sich die Frage, ob der Chef die An- und Abmeldung seiner Beschäftigten verlangen kann, zB. durch ein per E-Mail ausgesandtes „Guten Morgen“, „Gehe jetzt in die Pause“, bzw. „Bin im Feierabend“.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber Anspruch darauf zu erfahren, von wann bis wann ein Arbeitnehmer tätig ist. Dies gilt auch im Homeoffice. Auch im Homeoffice gelten die üblichen Arbeitszeiten, so dass Beschäftigte in der Regel nicht einfach arbeiten können, wann es ihnen am besten passt.

Alles andere bedarf einer gesonderten Absprache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Wenn der Arbeitgeber wissen möchte, wann die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen und wann sie in den Feierabend gehen, kann er also eine entsprechende An- und Abmeldung verlangen.

Arbeitslohn trotz Quarantäne?

Bei der Frage, ob man während der Quarantäne Anspruch auf seinen Arbeitslohn hat, obwohl man nicht zur Arbeit kommen kann, sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Reisen in Urlaubsland, das als Risikogebiet eingestuft wurde oder für das eine Reisewarnung vorliegt

Wer wissentlich in ein Risikogebiet fährt und nach Urlaubende nicht zur Arbeit kommen kann, weil er zB die Rückreise nicht antreten kann, verliert im Regelfall auch seinen Lohnanspruch. Es bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, aus der Ferne arbeiten zu dürfen oder weitere Urlaubstage für die Zeit der Abwesenheit einzusetzen.

Gleiches gilt auch, wenn man der Rückkehr aus dem Urlaubsland zu Hause in Quarantäne muss. Wer dann nicht von zu Hause arbeiten kann oder weiteren Urlaub nehmen darf, hat Pech und keinen Anspruch auf Lohn.

Selbst wer sich bei seiner Urlaubsreise in das Risikogebiet ansteckt und dann nicht zur Arbeit kommen kann, muss damit rechnen, den Lohn während der Krankheit nicht zu erhalten.

In diesen Fällen hat man durch die Reise in das Risikogebiet seine eigene Arbeitsunfähigkeit in Kauf genommen und kann daher keine Vergütung verlangen.

Das Urlaubsland wird erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt

Wird das Urlaubsland erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer Arbeitnehmer gute Chancen, seinen Lohn zu erhalten.

Grundsätzlich sind diese Fälle alle noch nicht höchstrichterlich entschieden, so dass es insoweit noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt.

Anhörung zur Kündigung

Arbeitgeber dürfen bei Anhörungen zu Kündigungen keine falschen Angaben gegenüber dem Betriebsrat machen, da die Kündigung sonst unwirksam sein kann. In dem vom Arbeitsgericht Kaiserlautern entschiedenen Fall ( Az: 1 Ca 685/16) hat der Arbeitgeber in den Kündigungsanhörung dem Betriebsrat angegeben, dass die zu kündigende Mitarbeiterin keine Unterhaltspflichten habe. Diese Angabe war nicht zutreffend mit der Folge, dass die Anhörung und damit die gesamte Kündigung unwirksam geworden ist.

Daher kann Arbeitgebern nur dringend empfohlen werden, auf die Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung höchste Sorgfalt zu verwenden, da die dort gemachten Fehler im Regelfall nicht mehr korrigiert werden können.

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Rückdatierung

Grundsätzlich trägt ein Arbeitszeugnis das Datum, an dem es zuerst ausgestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn es nachträglich geändert, also z.B. berichtigt wird. So wird verhindert, das künftige aus dem Datum schließen können, dass es Streit um das Zeugnis gegeben habe.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangt, kann er nicht verlangen, dass das Zeugnis mit dem Datum des Tages versehen werde, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Der Arbeitnehmer hat daher in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückdatierung.

Arbeitnehmern ist daher zu raten, rechtzeitig, d.h. noch während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses den Zeugnisanspruch geltend zu machen.

Abmahnung wegen Schnee

Auch der Verkehr durch Schnee o.ä. beeinträchtigt ist, müssen Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen. Ansonsten droht Ihnen wegen Verspätung eine Abmahnung. Schneefall, Eisglätte o.ä. entschuldigt die Verspätung nur, wenn diese Witterung völlig überraschend einsetzt. In der Regel kündigt sich jedoch ein Wetter mindestens einen Tag vorher an. Wer zu spät kommt, erhält für die verpasste Arbeitszeit keine Bezahlung. Mitarbeiter müssen die verpasste Zeit also entweder nacharbeiten oder ihr Lohn wird anteilig gekürzt.

Arbeitgeber darf Verbrauch von Urlaub anordnen

Wenn Mitarbeiter für das Jahr 2016 noch Resturlaubsansprüche haben, kann der Arbeitgeber anordnen, dass diese bis zum Jahresende genommen werden müssen. Macht der Arbeitnehmer hiervon keinen Gebrauch vom Urlaubsanspruch, verfällt er.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn es aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht möglich war, darf der Arbeitnehmer nicht genommene Urlaubstage aus 2016 bis in das erste Quartal 2017 mitnehmen. Ebenso dürfen Urlaubstage in das Folgejahr übertragen werden, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung hierüber treffen.

Arbeitsrecht: Kündigungsfristen gelten auch in Privathaushalten

Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses – auch bei Angestellten in Privathaushalten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil klargestellt (Az. 8 Sa 5/15). Damit verlängern sich auch in Privathaushalten die Kündigungsfristen ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren bis hin zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist ab einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren.

Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen eingehalten werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hiervon jedoch nicht betroffen.