Keine Unfallflucht auf Privatgelände
Eine Unfallflucht ist aus rechtlichen Gründen nur in öffentlichem Verkehrsraum möglich. Eingegrenzte private Flächen wie zB. umzäumte Betriebsgelände gehören nicht dazu, wohl aber ein Supermarktparkplatz.
In dem Fall, der dem Urteil des Amtsgericht Nürtingen (Az: 11 Ca 71 Js 20096/18) zugrunde lag, hatte ein LKW-Fahrer mit seinem LKW auf einem Betriebsgelände einen anderen Lastwagen gestriffen und einen Sachschaden von mehr als 3.000 EUR verursacht. Er habe daraufhin die Unfallstelle verlassen ohne das der Schaden protokolliert werden konnte. Dem Fahrer wurde daraufhin Unfallflucht vorgeworfen und sein Führerschein eingezogen. Das Amtsgericht sprach den Mann jedoch frei, da es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handelte.
Eine öffentliche Verkehrsfläche steht jeder und jedem oder einem allgemeinen bestimmten Personenkreis offen, wie zB öffentliche Parkplätze von Supermärkten. Dabei ist es im übrigen unerheblich, ob für die Nutzung des Parkplatzes eine Gebühr entrichtet werden muss oder nicht. Demgegenüber fand im Fall des Amtsgerichts Nürtingen der Unfall auf einem gesicherten Betriebsgelände, statt dessen Zufahrten mit Schranken gesichert waren und das nur wenige Fahrer befahren durften.
Auf öffentlichen Verkehrsflächen macht man sich der Unfallflucht strafbar, wenn man sich nach einem selbst verschuldeten Unfall von der Unfallstelle entfernt. Mit der Ahndung einer Unfallflucht ist regelmäßig der Verlust des Führerscheins verbunden.