Parkplatz: Vermieter haftet nicht für Laub und Harz auf dem Auto des Mieters

Das Landgericht Coburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass der Vermieter eines Stellplatzes grundsätzlich nicht für Beschädigungen am Auto durch tropfendes Harz o.ä. haftet (AZ 33 S 1/20).

In dem Fall hat eine Frau einen PKW-Stellplatz unter einem Baum gemietet. Nachdem ihr Auto durch heruntertropfendes Harz von den Ästen des Baumes beschädigt wurde, machte sie Schadensersatz gegen den Vermieter geltend. Außerdem verlangte sie, dass der Baum gefällt werde. Der Vermieter wies darauf hin, dass er lediglich einen Stellplatz zur Verfügung stellen müssen, zudem sei der Baum schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht: Die Frau hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Baum schon bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewesen sei, was die Frau gewusst habe. Eine besondere Verpflichtung des Vermieters, den Parkplatz vor herabfallendem Bauharz etc. zu schützen hätte gesondert im Mietvertrag vereinbart werden müssen. Es sei allgemein bekannt, dass man beim Parken unter Bäumen mit Laub- oder Fruchtfall oder auch mit tropfendem Harz rechnen müsse. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf den Gegebenheiten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbares, eigenes Risiko hingenommen werden.

Autofahrer haftet nicht bei übersehener Katze unter dem Auto

Autofahrer sind nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Krefeld (AZ 3 S 8/19) nicht verpflichtet, vor dem Start nachzusehen, ob sich eine Katze unter dem Auto befindet. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann sein Auto in einer Spielstraße geparkt. Unter dem Fahrzeug versteckte sich eine Katze. Als der Mann wieder losfahren wollte, befand sich das Tier noch immer unter dem Auto und wurde beim Anfahren verletzt.

Der Mann war nicht verpflichtet, die entstandenen rund 2.300 EUR Tierarztkosten zu bezahlen. Das Gericht hat entschieden, dass sich die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Es entspricht der tierischen Natur, sich unberechenbar und selbständig zu verhalten – dies gilt insbesondere für Katzen. Autofahrer haften auch nicht mit der Betriebsgefahr ihres Autos, so dass die Besitzerin der Katze auf den Tierarztkosten hängen blieb.

Unternehmer kann Auto auch als Privatperson kaufen

Wenn Privatleute einen Gebrauchtwagen beim Händler kaufen, dann haben sie den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch bei Mängeln. Wenn Unternehmer einen Firmenwagen erwerben, ist im Regelfall jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Allerdings kann auch ein Unternehmer bei einem Autokauf als Privatperson handeln, selbst wenn in dem Vertrag etwas anderes steht, hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall entschieden (Az 174 C 4285/18). In diesem Fall hatte ein Unternehmen einen kleinen Fiat gekauft und einen gebrauchten Smart in Zahlung gegeben. Der Verkäufer kreuzte in dem Kaufvertrag an „Vertrag unter Händlern ohne Gewährleistung“. Da der Fiat direkt nach Übergabe zahlreiche Mängel aufwies machte der Kunde Gewährleistungsansprüche gelten. Er wies darauf hin, dass der den Wagen für seine Frau gekauft habe, deren Smart er auch in Zahlung gegeben habe. In seiner Firma nutze er ausschließlich größere Firmenfahrzeuge.

Das Gericht gab dem Rücktrittsverlangen des Kunden statt und entschied, dass der Mann das Auto privat als Verbraucher erworben habe und sich daher auf die gesetzlichen Gewährleistungsrecht berufen könne.

Bedienung des Scheibenwischers im Tesla während der Fahrt: Fahrverbot

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass derjenige ein Fahrverbot riskiert, der während der Fahrt auf einen eingebauten Touchscreen Funktionen des Autos bedient.

Der Fall: Ein Tesla-Fahrer hatte während der Fahrt und Starkregens die Geschwindigkeit seines Scheibenwischers einstellen wollen. Dazu musste er auf dem zentralen Bildschirm seines Tesla ein Symbol berühren und dann in einem Untermenü aus fünf Einstellungen wählen. Aufgrund der Ablenkung kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte mit mehreren Bäumen. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Fahrer wegen der verbotenen Nutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung der Vorinstanz nun bestätigt. Der Touchscreen ist laut Gericht ein „elektronisches Gerät“, dessen Benutzung nach der Straßenverkehrsordnung während der Fahrt verboten ist. Nach dieser Vorschrift werden von den Gerichte regelmäßig Bußgelder und Fahrverbote verhängt, wenn zB per Handy Textnachrichten verschickt werden oder das Navigationsgerät während der Fahrt bedient wird.

Der Fahrer wand ein: Der Touchscreen im Tesla sei kein Handy oder Navigationsgerät, sondern fest verbaut; und die Bedienung des Scheibenwischers sei notwendig, um eine optimale Sicht bei Regen zu gewährleisten. Doch diese Einwände ließ das Gericht nicht geltend: Auch notwendige Funktionen dürfen über einen verbauten Touchscreen nur dann eingestellt werden, wenn es den Fahrer nicht zu sehr ablenkt.

Haushaltsführungsschaden ist nicht auf ein Höchstalter begrenzt

Nach einem Verkehrsunfall kann man Anspruch auf eine vierteljährlich zu zahlende Rente haben, wenn man dauerhaft in der Führung seines Haushalts beeinträchtigt ist – der sogenannte Haushaltsführungsschaden. Diese Zahlung kennt keine Altersgrenze, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Fall entschieden hat (Az 22 U 82/18).

Der bei geschädigte Kläger machte Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich rund 400 EUR geltend. Die Gegenseite war der Ansicht, dieser Schaden müsse zeitlich auf den Beginn des Rentenalters oder zumindest auf Erreichen des 75ten Lebensjahres begrenzt werden.

Das OLG gab dem Mann recht: Da eine Dauerbeeinträchtigung vorliege, habe er auch Anspruch auf eine dauerhafte Rente, die nicht zeitlich zu begrenzen sei. Auch nach dem Erreichen eines gewissen Alters bestehe weiterhin die Notwendigkeit der Haushaltsführung. Sollte der Kläger später nicht mehr so leistungsfähig, würde er trotzdem durch den Unfall mindestens in gleichem Umfang in der Haushaltsführung eingeschränkt.

Keine Unfallflucht auf Privatgelände

Eine Unfallflucht ist aus rechtlichen Gründen nur in öffentlichem Verkehrsraum möglich. Eingegrenzte private Flächen wie zB. umzäumte Betriebsgelände gehören nicht dazu, wohl aber ein Supermarktparkplatz.

In dem Fall, der dem Urteil des Amtsgericht Nürtingen (Az: 11 Ca 71 Js 20096/18) zugrunde lag, hatte ein LKW-Fahrer mit seinem LKW auf einem Betriebsgelände einen anderen Lastwagen gestriffen und einen Sachschaden von mehr als 3.000 EUR verursacht. Er habe daraufhin die Unfallstelle verlassen ohne das der Schaden protokolliert werden konnte. Dem Fahrer wurde daraufhin Unfallflucht vorgeworfen und sein Führerschein eingezogen. Das Amtsgericht sprach den Mann jedoch frei, da es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum handelte.

Eine öffentliche Verkehrsfläche steht jeder und jedem oder einem allgemeinen bestimmten Personenkreis offen, wie zB öffentliche Parkplätze von Supermärkten. Dabei ist es im übrigen unerheblich, ob für die Nutzung des Parkplatzes eine Gebühr entrichtet werden muss oder nicht. Demgegenüber fand im Fall des Amtsgerichts Nürtingen der Unfall auf einem gesicherten Betriebsgelände, statt dessen Zufahrten mit Schranken gesichert waren und das nur wenige Fahrer befahren durften.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen macht man sich der Unfallflucht strafbar, wenn man sich nach einem selbst verschuldeten Unfall von der Unfallstelle entfernt. Mit der Ahndung einer Unfallflucht ist regelmäßig der Verlust des Führerscheins verbunden.

Smartphone auch ohne SIM-Karte am Steuer verboten

Für einen Autofahrer ist es verboten, am Steuer ein Handy in die Hand zu nehmen. Ob darin eine SIM-Karte eingelegt ist oder nicht, ist unerheblich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Fall entschieden. (Az 4 RBs 214/17)

In dem Fall hatte ein Autofahrer sein Handy zum Musikhören genutzt. Eine SIM-Karte war nicht eingelegt.

Für die verbotene Nutzung reicht es aus, wenn die Funktionen des Smartphone genutzt werden, erklärte das Gericht. Denn die entsprechende Vorschrift verbietet nicht nur das Telefonieren am Steuer, sondern jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Tempolimit endet automatisch

Tempolimit stehen oft vor Gefahrenstellen. Wann eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung endet, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Wenn neben dem Tempolimit ein weiteres Verkehrsschild auf die Gefahrenstellen hinweist, endet die Beschränkung automatisch nach der Gefahrenstelle. Es bedarf keiner expliziten Aufhebung des Tempolimits.

Im konkreten Fall standen vor einer Kurve sowohl das Schild für eine Tempolimit von 80 km/h sowie das Gefahrenzeichen „Rechtskurve“. Ein Autofahrer fuhr durch die Kurve und beschleunigte dann auf rund 120 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit wurde er nach der Kurve geblitzt. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied, da das Tempolimit aufgehoben war.

Bei Warnblinkern sofort abbremsen

Bremst ein Fahrzeug auf der Autobahn ab und schaltet den Warnblinker ein, muss das nachfolgende Fahrzeug seine Geschwindigkeit sofort reduzieren. Macht der Fahrer dieses nicht und fährt auf das warnblinkende Fahrzeug am Stauende auf, muss er nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Verwarnung rechnen.

Es handelt sich nur um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht, sondern ein fahrlässiger Verkehrsverstoß. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (AZ: 2 Ss (OWI) 236/15).

Im konkreten Fall fuhr ein LKW mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Der ihm vorausfahrende LKW bremste aufgrund eines beginnenden Staus auf 40 km/h ab und schaltete seine Warnblinklichter ein. Der Sattelschlepperfahrer fuhr aus Unachtsamkeit weiter mit 80 km/h und fuhr auf. Dabei entstand erheblicher Sachschaden. Der auffahrende LKW-Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 165 EUR.

Reform der Strafprozessordnung trifft insbesondere Verkehrsteilnehmer

Am 24.08.2017 ist die Reform der StPO in Kraft getreten. Für Fahrer und Halter von Kraftfahrzeugen sind folgende Änderungen von Bedeutung:

1. Fahrverbot als Nebenstrafe

Nunmehr kann ein Fahrverbot bis zu sechs Monate durch einen Richter als Nebenstrafe für Delikte verhängt werden, auch wenn die Straftat keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweist.

2. Blutentnahme

War früher vor der Entnahme von Blut die Einholung einer richterlichen Anordnung notwendig, geht die Entscheidungskompetenz nunmehr auf die Polizei über. Es ist also für die Polizei deutlich unkomplizierter an das Beweismittel Blut zu gelangen, wenn bspw. Anzeichen für eine Alkoholfahrt vorliegen.

3. Erscheinungspflicht für Zeugen

Zukünftig bestand für Zeugen keine Verpflichtung, Vorladungen der Polizei Folge zu leisten. Dieses – in der Praxis für Zeugen und Betroffene wichtige Recht – entfällt nun; der Zeuge muss der Vorladung folgen, wenn diese von der Staatsanwalt beauftragt wurde. Bedeutung in der Praxis dürfte diese kritisch zu betrachtende Änderung auch in Bußgeldverfahren erlangen.

Kurzum, die Verteidigung von Betroffenen wird schwieriger.