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Haushaltsführungsschaden ist nicht auf ein Höchstalter begrenzt

Nach einem Verkehrsunfall kann man Anspruch auf eine vierteljährlich zu zahlende Rente haben, wenn man dauerhaft in der Führung seines Haushalts beeinträchtigt ist – der sogenannte Haushaltsführungsschaden. Diese Zahlung kennt keine Altersgrenze, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Fall entschieden hat (Az 22 U 82/18).

Der bei geschädigte Kläger machte Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich rund 400 EUR geltend. Die Gegenseite war der Ansicht, dieser Schaden müsse zeitlich auf den Beginn des Rentenalters oder zumindest auf Erreichen des 75ten Lebensjahres begrenzt werden.

Das OLG gab dem Mann recht: Da eine Dauerbeeinträchtigung vorliege, habe er auch Anspruch auf eine dauerhafte Rente, die nicht zeitlich zu begrenzen sei. Auch nach dem Erreichen eines gewissen Alters bestehe weiterhin die Notwendigkeit der Haushaltsführung. Sollte der Kläger später nicht mehr so leistungsfähig, würde er trotzdem durch den Unfall mindestens in gleichem Umfang in der Haushaltsführung eingeschränkt.