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Arbeitslohn trotz Quarantäne?

Bei der Frage, ob man während der Quarantäne Anspruch auf seinen Arbeitslohn hat, obwohl man nicht zur Arbeit kommen kann, sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

Reisen in Urlaubsland, das als Risikogebiet eingestuft wurde oder für das eine Reisewarnung vorliegt

Wer wissentlich in ein Risikogebiet fährt und nach Urlaubende nicht zur Arbeit kommen kann, weil er zB die Rückreise nicht antreten kann, verliert im Regelfall auch seinen Lohnanspruch. Es bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, aus der Ferne arbeiten zu dürfen oder weitere Urlaubstage für die Zeit der Abwesenheit einzusetzen.

Gleiches gilt auch, wenn man der Rückkehr aus dem Urlaubsland zu Hause in Quarantäne muss. Wer dann nicht von zu Hause arbeiten kann oder weiteren Urlaub nehmen darf, hat Pech und keinen Anspruch auf Lohn.

Selbst wer sich bei seiner Urlaubsreise in das Risikogebiet ansteckt und dann nicht zur Arbeit kommen kann, muss damit rechnen, den Lohn während der Krankheit nicht zu erhalten.

In diesen Fällen hat man durch die Reise in das Risikogebiet seine eigene Arbeitsunfähigkeit in Kauf genommen und kann daher keine Vergütung verlangen.

Das Urlaubsland wird erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt

Wird das Urlaubsland erst während des Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt, hat der Arbeitnehmer Arbeitnehmer gute Chancen, seinen Lohn zu erhalten.

Grundsätzlich sind diese Fälle alle noch nicht höchstrichterlich entschieden, so dass es insoweit noch keine einheitliche Rechtsprechung gibt.