Vorsicht bei der Erbausschlagung
Wenn man auf das einem zugedachte Erbe zugunsten einer anderen Person verzichten möchte, muss man genau prüfen, ob diese Person auch wirklich den ausgeschlagenen Erbteil erhält.
Der Erbteil geht – was viele nicht wissen – an diejenigen Personen, die geerbt hätten, wenn man selbst vorher verstorben wäre. Unter Umständen erben dadurch anderen Personen als man zunächst gedacht hatte. Dieses Irrturm lässt sich grundsätzlich auch nicht durch eine Anfechtung der Erbauschlagung korrigieren, wie das Kammergericht Berlin (Az 19 W 50/19) in einem aktuellen Fall entschieden hat.
In dem Fall war der Mann verstorben und hinterließ seine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Die Tochter schlug das Erbe aus, da sie es vollständig ihrer Mutter (der Witwe des Erblassers) zugute kommen lassen wollte. Durch die Ausschaltung erbte jedoch nicht Mutter (Witwe) allein, sondern auch die Mutter des Verstorbenen. Als die Tochter dies erfahren hatte, wollte sie die Erbausschlagung durch Anfechtung rückgängig machen.
Dies hat das Kammergericht jedoch abgelehnt, da der Irrtum nur ein sog. Motivirrtum war, der rechtlich nicht relevant ist.