Nur Immobilien im Testament erwähnt – Folge: gesetzliche Erfolge bzgl. Restvermögen
Wenn in einem Testament nur eine Regelung hinsichtlich der Immobilie des Erblassers getroffen ist, aber das übrigen Vermögen (Barvermögen, Kontoguthaben) nicht erwähnt wird, gilt dafür die gesetzliche Erbfolge. Dies hat das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss entschieden (Aktenzeichen 6 W 82/15).
In dem Fall vererbte ein verheirateter Vater eine Immobilie jeweils zur Hälfte an seine beiden Kinder, wie er in einem handschriftlichen Testament festhielt. Seine Ehefrau wurde ebensowenig erwähnt wie das erhebliche Geldvermögen.
Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob die beiden Kinder auch Erben des Geldvermögens geworden sind. Die Richter entschieden, dass die gesetzliche Erbfolge hinsichtlich des Geldvermögens gilt. Die Richter mussten das Testament auslegen und dabei entscheiden, ob der Erblasser seine wirtschaftliche Stellung allein durch seine beiden Kindern zu gleichen Teilen fortgesetzt sehen wollte, oder ob grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge gelten sollten und nur hinsichtlich der Immobilie eine Ausnahmeregelung gewünscht war. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass letztere Auslegung den Willen des Erblassers darstellte.