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Autofahrer haftet nicht bei übersehener Katze unter dem Auto

Autofahrer sind nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Krefeld (AZ 3 S 8/19) nicht verpflichtet, vor dem Start nachzusehen, ob sich eine Katze unter dem Auto befindet. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann sein Auto in einer Spielstraße geparkt. Unter dem Fahrzeug versteckte sich eine Katze. Als der Mann wieder losfahren wollte, befand sich das Tier noch immer unter dem Auto und wurde beim Anfahren verletzt.

Der Mann war nicht verpflichtet, die entstandenen rund 2.300 EUR Tierarztkosten zu bezahlen. Das Gericht hat entschieden, dass sich die sog. Tiergefahr verwirklicht hat. Es entspricht der tierischen Natur, sich unberechenbar und selbständig zu verhalten – dies gilt insbesondere für Katzen. Autofahrer haften auch nicht mit der Betriebsgefahr ihres Autos, so dass die Besitzerin der Katze auf den Tierarztkosten hängen blieb.