Vermieter: Kündigen wegen Mietrückstand
Ein Vermieter kann offene Mietforderungen gegen den säumigen Mieter gerichtlich geltend machen, zB im Wege der Klage, Mahnbescheids- und Vollstreckungsverfahren oder im sog. Urkundsprozess. Zur Miete gehören die Nettokaltmiete, Betriebskostenvorauszahlungen oder Nebenkostenpauschalen.
Wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete länger als einen Monat in Verzug gerät, kann ihm die Vermieter ordentlich kündigen, d.h. die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Miete ständig verspätet zahlt und vom Vermieter hierfür abgemahnt worden ist.
Eine fristlose Kündigung kann der Vermieter aussprechen, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Terminen (z.B. Oktober und November) insgesamt mehr als 1 Monatsmiete rückständig ist. Gleiches gilt, wenn der Rückstand zwei Monatsmieten beträgt, in diesem Fall ist es sogar unerheblich, über welchen Zeitraum sich der Fehlbetrag angesammelt hat.
Gegen eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand kann sich der Mieter – jedoch nur einmalig in zwei Jahren – wehren, wenn er den gesamten Mietrückstand noch bis zu zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage bezahlt. Dann wird die fristlose – nicht jedoch eine fristgerechte – Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis wird unverändert fortgesetzt.