,Verwertungskosten‘ im Totalschadenfall
Erleidet ein Pkw durch einen unverschuldeten Unfall einen so erheblichen Schaden, dass der Gutachter keinen Restwert für den Unfallwagen ermitteln kann, darf der Geschädigte ohne weiteres die Verwertung des Fahrzeugs beauftragen. Die mit der Abwicklung der Verwertung (Verbringung zum Demontagebetrieb, Verwaltungskosten) entstehenden Kosten muss die eintrittspflichtige Versicherung bezahlen. Eine große deutsche Haftpflichtversicherung verweigert in letzter Zeit häufig diese Zahlung, da nach der Altfahrzeugverordung der Hersteller verpflichtet sei, Altfahrzeuge kostenfrei zurückzunehmen.
Diese Zahlungsverweigerung ist nach zutreffender Auffassung des AG Wolfsburg rechtswidrig, berichtet Fachanwalt für Verkehrsrecht Jan-Christoph Domdey: „Das Gericht hat erkannt, dass mit der streitigen Rechnung gerade keine Demontage- oder Entsorgungsarbeiten berechnet worden sind, sondern Abwicklungskosten der Verwertung, die nachvollziehbar entstanden und zu Recht abgerechnet wurden. “ Folglich war die Versicherung zur Zahlung zu verurteilen (AG Wolfsburg, U.v. 17.11.2016, 10 C 192/16).