Finanzieller Vermögensausgleich auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann einem Partner nach der Trennung ein finanzieller Ausgleich zustehen. Dies setzt voraus, dass ein Partner das Vermögen des anderen erheblich vermehrt hat.
Beispielsweise kann ein solcher Ausgleichsanspruch bestehen, wenn ein Partner Möbel für den anderen gekauft und das Haus des anderen Partners finanziert hat. In einem aktuellen Fall des Oberlandesgericht Brandenburg wurde ein solcher Anspruch jedoch abgelehnt, obwohl der Mann über 60.000 EUR in das Haus seiner (Ex-)Partnerin investiert hatte und hierfür einen Kredit aufgenommen hatte. Da der Mann jedoch über drei Jahre mietfrei während der Beziehung in dem Haus gelebt hatte und sich auch nur in geringem Maße an den Lebenshaltungskosten beteiligt hatte, wurde eine Ausgleichszahlung von dem Gericht abgelehnt.