Arbeitsrecht: Kündigungsfristen gelten auch in Privathaushalten
Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses – auch bei Angestellten in Privathaushalten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil klargestellt (Az. 8 Sa 5/15). Damit verlängern sich auch in Privathaushalten die Kündigungsfristen ab einer Beschäftigungsdauer von 2 Jahren bis hin zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist ab einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren.
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können auch nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen eingehalten werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist hiervon jedoch nicht betroffen.