Gutachten im Haftpflichtschaden- keine Vorlagepflicht !
Das AG Wolfsburg hat seine bisherige Rechtsprechung (u.a. U.v. 01.03.2016, 10 C 152/15) trotz weiterer Versuche der Haftpflichtversicherungen, die Rechte eines Unfallgeschädigten zu beschneiden, bekräftigt, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, der Versicherung vor dem Verkauf des Unfallwagens das Gutachten vorzulegen. Aktuell verlangt ein deutscher Versicherungsverein regelmäßig, dass der Geschädigte ihm vor Verkauf des Unfallfahrzeugs die Gelegenheit einräumen muss, den vom freien Gutachter ermittelten Restwert überprüfen zu können. „Mit diesem Versuch soll der Grundsatz, dass nur der Geschädigte Herr des sogenannten Restitutionsverfahrens ist, unterlaufen werden, um die von der Versicherung zu zahlende Schadenersatzleistung zu kürzen,“ erklärt Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Benjamin Munte. Vor dem AG Wolfsburg scheiterten die Versicherungen erneut (U.v. 07.12.2016, 22 C 300/16 und 21.09.2016, 10 C 50/16), mit folgender Feststellung: „Entgegen der Ansicht der Beklagten hat den Kläger auch nicht die Pflicht getroffen, das Gutachten vor dem Verkauf des Fahrzeugs der Beklgten zur eigenen Überprüfung vorzulegen.“ Dies gelte auch dann, wenn der Geschädigte einen sogenannten ,Schadenservice aus einer Hand‘ wähle, ihm von der Werkstatt also mangels eigener Kenntnis ein freier Sachverständiger empfohlen werde (AG Wolfsburg, U.v. 01.03.2016, 10 C 152/15).
Im Übrigen entschied der BGH in einem vergleichbaren Fall ebenfalls, dass der Geschädigte das Gutachten vor dem Verkauf nicht vorzulegen habe (U.v. 27.09.2016, VI ZR 673/15).