Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Rückdatierung
Grundsätzlich trägt ein Arbeitszeugnis das Datum, an dem es zuerst ausgestellt worden ist. Das gilt auch dann, wenn es nachträglich geändert, also z.B. berichtigt wird. So wird verhindert, das künftige aus dem Datum schließen können, dass es Streit um das Zeugnis gegeben habe.
Wenn der Arbeitnehmer jedoch erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis verlangt, kann er nicht verlangen, dass das Zeugnis mit dem Datum des Tages versehen werde, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Der Arbeitnehmer hat daher in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückdatierung.
Arbeitnehmern ist daher zu raten, rechtzeitig, d.h. noch während des Bestehen des Arbeitsverhältnisses den Zeugnisanspruch geltend zu machen.