Abschleppkosten sind vollumfänglich zu erstatten
Das Amtsgericht Wolfsburg hat in zwei aktuellen Entscheidungen (U.v. 17.11.2016; 10 C 192/16 und 22 C 91/16 U.v. 19.10.2016) die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt und die Schädiger bzw. die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung verurteilt, die unfallbedingten Abschleppkosten vollumfänglich zu bezahlen. Die Urteile sind richtungsweisend, da viele Haftpflichtversicherungen in jüngerer Vergangenheit Abschleppkosten für den Unfallwagen nur anteilig erstatteten. Die strategischen, häufig auf den ersten Blick geringfügigen, Kürzungen werden damit begründet, dass die Abschleppunternehmen angeblich einen zu hohen Preis abgerechnet hätten. Dieser Regulierungspraxis tritt das AG Wolfsburg mit deutlichen Worten entgegen und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der restlichen Abschleppkosten.
„Die Urteile sind zu begrüßen, tragen sie doch der tatsächlichen Notsituation des Geschädigten Rechnung, der nicht auf den vom Schädiger ausgelösten Kosten sitzen bleiben darf,“ befindet Fachanwältin für Verkehrsrecht Annabell Pillar.