Erbausschlagung kann rückgängig gemacht werden

Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen. Dies setzt einen Irrtum voraus, ob eine Forderung zum Nachlass gehört oder nicht. Dann lässt sich die Erklärung über die Erbausschlagung anfechten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung beschlossen hat (Az 3 Wx 12/16).

Eine unverheiratete und kinderlose Frau kam ums Leben. Deren Tante als gesetzliche Erbin schlug das Erbe zunächst aus. Dann erfuhr sie nachträglich, dass der Erblasserin Schadensersatzansprüche zustanden, die in den Nachlass fallen. Sie hat daraufhin ihre Erbausschlagung angefochten. Zu Recht, wie das OLG Düsseldorf nun entschied.

Mieter müssen mehr zahlen, wenn sie trotz Kündigung nicht ausziehen

Ein Kündigungsverfahren einer Mietwohnung wegen Eigenbedarf kann sehr langwierig sein: Wenn der Mieter trotz Eigenbedarfskündigung nicht auszieht, muss der Vermieter einen Räumungsprozess führen, der sich über mehrere Monate hinziehen kann.

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 17/16) dem Vermieter den Rücken gestärkt: Der Mieter muss ab Beendigung des Mietverhältnisses durch die Kündigung die Miete bezahlen, die der Eigentümer bei einer Neuvermietung erhalten würde. Bislang war der Mieter nur verpflichtet, die bisherige Miethöhe als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass die „Marktmiete“ ab dem Ende des Mietverhältnisses gilt. Gerade bei langen Räumungsverfahren und einer vereinbarten geringen Miete kommen auf den Mieter erhebliche finanzielle Risiken zu. Es ist daher genau zu prüfen, ob die Eigenbedarfskündigung des Vermieters formell zutreffen und materiell gerechtfertigt ist.

 

Finanzieller Vermögensausgleich auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann einem Partner nach der Trennung ein finanzieller Ausgleich zustehen. Dies setzt voraus, dass ein Partner das Vermögen des anderen erheblich vermehrt hat.

Beispielsweise kann ein solcher Ausgleichsanspruch bestehen, wenn ein Partner Möbel für den anderen gekauft und das Haus des anderen Partners finanziert hat. In einem aktuellen Fall des Oberlandesgericht Brandenburg wurde ein solcher Anspruch jedoch abgelehnt, obwohl der Mann über 60.000 EUR in das Haus seiner (Ex-)Partnerin investiert hatte und hierfür einen Kredit aufgenommen hatte. Da der Mann jedoch über drei Jahre mietfrei während der Beziehung in dem Haus gelebt hatte und sich auch nur in geringem Maße an den Lebenshaltungskosten beteiligt hatte, wurde eine Ausgleichszahlung von dem Gericht abgelehnt.

Unfall bei der Probefahrt: Der Autohändler haftet in der Regel

Geschieht ein Autounfall während einer Probefahrt mit dem Fahrzeug des Autohändlers darf der Tester von einem Vollkaskoschutz ausgehen. Falls das Fahrzeug anders versichert ist, muss der Verkäufer vor der Probefahrt darauf hinweisen und sich eine Haftungsfreistellung unterzeichnen lassen. Es empfiehlt sich auch, den Zustand des Fahrzeuges vor der Probefahrt genau zu dokumentieren, um später Streit über etwaige Beschädigungen zu vermeiden.

Abmahnung wegen Schnee

Auch der Verkehr durch Schnee o.ä. beeinträchtigt ist, müssen Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit erscheinen. Ansonsten droht Ihnen wegen Verspätung eine Abmahnung. Schneefall, Eisglätte o.ä. entschuldigt die Verspätung nur, wenn diese Witterung völlig überraschend einsetzt. In der Regel kündigt sich jedoch ein Wetter mindestens einen Tag vorher an. Wer zu spät kommt, erhält für die verpasste Arbeitszeit keine Bezahlung. Mitarbeiter müssen die verpasste Zeit also entweder nacharbeiten oder ihr Lohn wird anteilig gekürzt.

Verkäufer muss auf Mängel am Haus hinweisen

Wer eine gebrauchte Immobilie kaufen möchte, sollte diese sehr genau auf Mängel untersuchen. Grundsätzlich ist in einem Grundstückskaufvertrag regelmäßig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, wonach der Käufer im Grundsatz keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn er Mängel nach Übergabe entdeckt. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen: Die wichtigste Ausnahme ist bei einem arglistigen Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer gegeben.

Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel des Hauses, zu dessen Offenbarung er angesichts des Alter und des Zustandes des Hauses verpflichtet ist, haftet der Verkäufer im vollen Umfang.  Beispielsweise wenn der Käufer erst nach Vertragsunterzeichnung bemerkt, dass die Heizung defekt ist und kann Nachweisen, dass dies schon länger der Fall ist und dem Verkäufer bekannt war, kann der Käufer z.B. vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

Auch Feuchtigkeit im Keller ist ein häufiger Streitfall, der zu Gewährleistungsansprüchen wegen arglistigem Verschweigen führen kann.

Die gesetzlichen Haftung wegen arglistiger Täuschung entfällt auch nicht, wenn im Kaufvertrag pauschal die Haftung ausgeschlossen ist, z.B. durch die pauschale Regelung „gekauft wie gesehen“. Die Haftung wegen arglistigem Verschweigen lässt sich nicht vertraglich ausschließen.

Gutachten im Haftpflichtschaden- keine Vorlagepflicht !

Das AG Wolfsburg hat seine bisherige Rechtsprechung (u.a. U.v. 01.03.2016, 10 C 152/15) trotz weiterer Versuche der Haftpflichtversicherungen, die Rechte eines Unfallgeschädigten zu beschneiden, bekräftigt, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, der Versicherung vor dem Verkauf des Unfallwagens das Gutachten vorzulegen. Aktuell verlangt ein deutscher Versicherungsverein regelmäßig, dass der Geschädigte ihm vor Verkauf des Unfallfahrzeugs die Gelegenheit einräumen muss, den vom freien Gutachter ermittelten Restwert überprüfen zu können. „Mit diesem Versuch soll der Grundsatz, dass nur der Geschädigte Herr des sogenannten Restitutionsverfahrens ist, unterlaufen werden, um die von der Versicherung zu zahlende Schadenersatzleistung zu kürzen,“ erklärt Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Benjamin Munte. Vor dem AG Wolfsburg scheiterten die Versicherungen erneut (U.v. 07.12.2016, 22 C 300/16 und 21.09.2016, 10 C 50/16), mit folgender Feststellung: „Entgegen der Ansicht der Beklagten hat den Kläger auch nicht die Pflicht getroffen, das Gutachten vor dem Verkauf des Fahrzeugs der Beklgten zur eigenen Überprüfung vorzulegen.“ Dies gelte auch dann, wenn der Geschädigte einen sogenannten ,Schadenservice aus einer Hand‘ wähle, ihm von der Werkstatt also mangels eigener Kenntnis ein freier Sachverständiger empfohlen werde (AG Wolfsburg, U.v. 01.03.2016, 10 C 152/15).

Im Übrigen entschied der BGH in einem vergleichbaren Fall ebenfalls, dass der Geschädigte das Gutachten vor dem Verkauf nicht vorzulegen habe (U.v. 27.09.2016, VI ZR 673/15).